Kurz gesagt gibt es eigentlich nur 4 Arten von Einrichtungen, nämlich: feuerfeste Lagerschränke, feuerfeste Lagerschränke für Gasflaschen, Brandabschnitte und nicht feuerfeste Lagereinrichtungen für die Verwendung außerhalb des Standorts.
Brandschutzschränke und Brandabschnitte
Abhängig von der Art und Menge der Gefahrstoffe gelten für die Lagerung in Schränken oder Abteilen unterschiedliche Normen und Vorschriften. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Richtlinien.
Feuerschutzschränke
- Chemikalien (EN 14470-1): maximales Nettovolumen von 1 oder 2 m³, je nach Normversion, nach der der Schrank geprüft wurde.
- Gasflaschen (EN 14470-2): maximales kombiniertes Fassungsvermögen bis zu 220 Liter Wasserinhalt der Gasflaschen.
Feuerfächer (NEN 6069)
Ein (Innen- oder Außen-)Brandabschnitt muss bei Brandbeanspruchung von außen én von innen einen Feuerwiderstand von mindestens 60 Minuten (manchmal 90 Minuten) aufweisen. Dies wird nach NEN 6069 ermittelt.
In PGS 15, PGS 37-1 und PGS 37-2 werden die Einsatzmöglichkeiten in Bezug auf Größe, Zusatzschutz und Brandabschnittsanforderungen ausführlich erläutert. Dabei spielen auch die Art, Qualität und Menge des Gefahrstoffes sowie die Eigenschaften von Zellen oder Batterien eine Rolle.
Außenlager
Als Faustregel für Außenlager gilt, dass auch diese als Brandabschnitte ausgeführt werden müssen, wenn sie innerhalb bestimmter Sicherheitsabstände zu Gebäuden, Grundstücksgrenzen oder anderen Objekten liegen.
Wenn die Anforderungen an die Abstände erfüllt sind, können auch nicht feuerbeständige Vorrichtungen verwendet werden.
Regeln nach Bal (Abschnitt 4.98)
Die Bal (Verordnung über Tätigkeiten im Wohnumfeld) enthält weitere Vorschriften, unter anderem zu Sicherheitsabständen und Mengen. Als Faustregel gilt, dass bei einer Lagerung von mehr als 2.500 kg brennbarer Stoffe (z.B. ADR-Klasse 3 oder 4):
- Mindestens 20 Meter Abstand zu anderen Gegenständen
- 8 Meter Abstand, wenn die Lagerung in einem Brandabschnitt erfolgt oder durch eine Brandbarriere getrennt ist