PGS 15 befasst sich mit ADR-klassifizierten verpackten gefährlichen Stoffen; PGS 37-1 befasst sich ausschließlich mit der Lagerung und Aufladung von Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien und PGS 37-2 ist speziell für EOS (Energy Storage Systems).
PGS 37-1 und PGS 37-2 - Richtlinien zu lithiumbasierten Energieträgern
Zusätzlich zu den PGS 15 gibt es eigene Richtlinien für Energiespeichersysteme (EOS) und Lithium-Ionen-Zellen/Batterien und Produkte, die diese enthalten. Diese sind PGS 37-1 und PGS 37-2, beide mit dem gleichen Status wie PGS 15.
Aktuelle Versionen
- PGS 37-1: Version 1.0, Dezember 2023
- PGS 37-2: Version 1.0, Dezember 2023
Vergleich PGS 15 und PGS 37
| Aspekt | PGS 15 | PGS 37-1 / PGS 37-2 |
|---|---|---|
| Voller Name | PGS 15 - Lagerung von verpackten gefährlichen Stoffen | PGS 37-1 / PGS 37-2 - Lagerung und Vertrieb von Energieträgern auf Lithiumbasis |
| Anwendung | Lagerung von verpackten gefährlichen Gütern aller Art nach ADR-Klassen | Lagerung von Energieträgern auf Lithiumbasis (wie Batterien und Akkumulatoren) |
| Art der Stoffe | Entflammbare, giftige, ätzende Stoffe, etc. (ADR-Klassen) | Lithium-Ionen-, Lithium-Metall-Batterien (neu, gebraucht, beschädigt) |
| Risiken | Breites Spektrum: Brand, Explosion, Toxizität, Umweltschäden | Spezifisch: thermisches Durchgehen, Feuer, Batterieexplosion |
| Bereich | Verpackte Stoffe in Lagereinrichtungen oder Lagerhäusern | Lithiumhaltige Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich Logistik und Lagerung |
| Version/Status | Letzte Version: PGS 15 V1 / Jan 2025 | Umfasst zwei Teile: - PGS 37-1 (Energieträger) - PGS 37-2 (Fahrzeuge und Geräte) |
| Anwendungsbereich | Alle Bereiche, in denen gefährliche Stoffe verpackt gelagert werden | Branchen mit Elektrofahrzeugen, E-Bikes, Batterien, Energiespeichern |
| Genehmigungsrahmen | Verwendung im Rahmen des Bal (Verordnung über Tätigkeiten im Wohnumfeld) | Wird auch in den Bal integriert, teilweise noch in der Entwicklung/im Übergang |