PGS 15 ist die Richtlinie, die - ganz kurz - ab 25 Liter oder Kilogramm gefährlicher Stoffe gilt.
PGS 15 - Richtlinie über die Lagerung von verpackten gefährlichen Stoffen
Die PGS 15 ist in Kraft seit der Ersatz für die früheren Richtlinien CPR 15-1, 2 & 3. Seit ihrer Einführung ist die Richtlinie mehrfach überarbeitet worden.
Aktuelle Version (2025)
Die aktuelle Version ist PGS 15, Version 1.0 von , erhältlich über die offizielle Website der PGS-Kommission.
Rechtsverbindlichkeit und Anwendung
Eine PGS-Richtlinie erlangt nur dann Rechtskraft, wenn in Gesetzen und Verordnungen oder in einer Umweltgenehmigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Richtlinien sind verbindlich, wenn sie in ein Gesetz aufgenommen werden oder direkt darauf verweisen, wie z.B. die Besluit activiteiten leefomgeving (Bal).
Maßnahmen und Anforderungen
Der PGS 15 enthält Maßnahmen (Anforderungen), die ein Lager für verpackte gefährliche Stoffe mindestens einhalten muss. In Abhängigkeit von den Mengen kann eine Genehmigungspflicht über die Umweltgenehmigung bestehen.
Beispiele für die Genehmigungspflicht
- Lagerung von 1.500 l giftiger oder ätzender Gase (ADR-Klasse 2)
- 1.000 kg ADR-Klasse 6.1 oder 8 in Verpackungsgruppe I
- = 10.000 kg insgesamt von allen gefährlichen Gütern
Andere relevante Vorschriften
Neben dem PGS 15 können auch andere Vorschriften gelten, wie z.B.:
- Besluit bouwwerken leefomgeving (Bbl)
- Lokale Bebauungspläne
- Provinzielle und Verordnungen der Wasserbehörde
Tipp:Zusätzlich zu den PGS-Publikationen immer die aktuellen lokalen und nationalen Vorschriften prüfen.